Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 64k Ergänzende Unterstützung bei Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen
Stand: 01.07.2026
Pflegebedürftige haben bei der Nutzung digitaler Pflegeanwendungen im Sinne des § 64j Anspruch auf erforderliche ergänzende Unterstützungsleistungen durch nach dem Recht des Elften Buches zugelassene ambulante Pflegeeinrichtungen.
Änderungsverlauf
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01.07.2026 in Kraft
§ 64k aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 371)
BGBl. 2025 I Nr. 371
BGBl. 2025 I Nr. 371
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